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Outlet statt lebenswertem Wohnen

Die mit den Bürger:innen eingeleitete Entwicklung von umweltfreundlichen und nachhaltigen Neuen Quartieren soll zugunsten eines Outlet-Centers aufgegeben werden. Völlig widersinnig, da die Grundstücke besonders geeignet sind, eine gesunde Durchmischung von grünem Wohnen mit nachhaltigem und kreativem Gewerbe in Verbindung mit Freizeit, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen zu ermöglichen.

Deshalb ist die plötzliche Kehrtwendung der Stadtplanung für Lennep unbegreiflich. Wir sehen mit Erschrecken, dass die Stadtspitze nicht aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt hat. Der OB setzt mit höchstem Risiko alles auf eine Karte. Nach den Erfahrungen der letzten zehn Jahre ist so etwas schlicht und einfach verantwortungslos.

Verantwortungslose Planung

Der vorgestellte Planungsansatz des neuen Investors geht zwar auf von uns gesetzte Eckdaten (u.a. Erhalt der
Bäume und der Wupperstraße, kein Parkhaus auf dem Kirmesplatz) ein und versucht brutale architektonische
Eingriffe in das Stadtbild zu minimieren. Trotzdem bleibt die grundsätzliche Kritik bestehen: Ein Outlet-Center
erzeugt unnötigen Konsum und ist mit einer gesunden Umwelt nicht in Einklang zu bringen. Die Hülle scheint
grün, aber der Inhalt ist es nicht. Auch bei einem „grünen“ DOC wird eine Verkehrslawine über Lennep hereinbrechen und der Verkauf von großen Stadtflächen an einen Investor, der keine nachhaltige, langfristige Nutzung garantieren kann, ist fahrlässig.

Wir fordern die Stadt auf, die Planung der Neuen Quartiere fortzuführen, damit nicht wieder ein mehrjähriger Stillstand für Lennep droht.

Peter Lange
Bürgerinitiative Lennep e.V.
Vorstand

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Urteilsbestätigung aus Münster: Erleichterung bei BI

Die BI Lennep e.V. ist erleichtert über die Bestätigung des Urteils von Münster durch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, da hierdurch die Umsetzung dieses umweltschädlichen Projektes in weite Ferne gerückt ist.

Wie schon in der Vergangenheit wiederholt betont, hat es sich als Fehler erwiesen, die Stadtplanung in Lennep einzig auf das DOC auszurichten. Die Folge sind zwölf Jahre DOC-bedingter Stillstand der Entwicklung in Lennep und ein Schaden für die Bürger*innen und die sprichwörtlichen Steuerzahlenden, der bereits jetzt in die Millionen geht.

Die BI Lennep e.V. fordert nun den Stadtrat und die Verwaltung auf, dem DOC-Projekt eine eindeutige Absage zu erteilen.

Ärger über Bürger:innen-Klage fehlgerichtet

Ärger über die Klage gegen das DOC-Projekt ist absolut fehlgerichtet: Wer einen fehlerhaften Bebauungsplan aufstellt, darf sich am Ende nicht wundern, wenn dieser einer Prüfung durch die Gerichte nicht standhält. Fernab von formalen Fehlern lag aber die eigentliche Schwäche des Projekts von Anfang an in der mangelnden Mitnahme der Bürger*innen und in der kompletten Ignoranz sämtlicher umweltpolitischer Aspekte.

Die BI Lennep e.V. hatte vor Jahren ausdrücklich zum neuen Standort in Lennep eine erneute Abstimmung der Bürger*innen eingefordert, was von Politik und Verwaltung zurückgewiesen wurde. Auch Kritik an den vorgelegten Gutachten wurde vom Tisch gefegt. Eine Diskussion annähernd auf Augenhöhe kam erst im Jahr 2020 zustande, als der Gerichtstermin näher rückte. Allerdings ließen Stadt und Investor jegliche Bereitschaft vermissen, das Projekt tatsächlich umwelt- und sozialverträglicher zu gestalten. Es ist jedoch unabdingbar, Bürger*innen bei großen städtischen Projekten zu beteiligen und eine nachhaltige Stadt(teil)politik nicht aus dem Blick zu verlieren. Hierzu bietet die BI Lennep e.V. ausdrücklich ihre aktive Mitarbeit an.

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Bebauungsplan für Designer Outlet Center in Remscheid unwirksam

Der Bebauungsplan für ein Designer Outlet Center im Remscheider Stadtteil Lennep ist unwirksam. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 657 („Gebiet: Röntgen-Stadion, Jahnplatz und Kirmesplatz in Remscheid-Lennep“) überplant ein 11,5ha großes Gebiet und soll die Voraussetzungen für ein Einkaufszentrum im sog. Village-Stil schaffen. Auf einer etwa 5ha großen Teilfläche („SO1“) sollen auf mindestens 12.000qm und maximal 20.000qm Verkaufsfläche heruntergesetzte Markenartikel – also etwa Produkte 2. Wahl, Auslaufmodelle, Restposten, Überproduktion – verkauft werden. Auf einer zweiten Teilfläche („SO2“) ist ein Parkhaus vorgesehen.

Bebauungsplan rechtsfehlerhaft

Auf den Antrag eines Plannachbarn hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan für unwirksam erklärt (OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 10 D 43/17.NE). Die dagegen gerichteten Revisionen der Gemeinde und der Vorhabenträgerin hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Denn die Bestimmungen des Plans zur Verkaufsfläche waren rechtsfehlerhaft.

Solche Festsetzungen lässt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur als Bestimmungen zur Art der baulichen Nutzung zu. Die Gemeinde ist befugt, die Verkaufsfläche für einzelne Vorhaben festzusetzen. Einen solchen Vorhabenbezug hatte der Plan aber nicht wirksam hergestellt; aus Umständen außerhalb des Plans, etwa städtebaulichen Verträgen oder den Eigentumsverhältnissen, kann sich der Vorhabenbezug nicht ergeben. Die Gemeinde hatte die Verkaufsfläche auch nicht für ein einziges Buchgrundstück bestimmt, sondern nur für das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aus mehreren Grundstücken bestehende ­Sondergebiet SO1.

Dieser Fehler führte zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, weil es ein zentrales Anliegen der Antragsgegnerin war, die Verkaufsfläche zu begrenzen.

BVerwG 4 CN 5.20 – Urteil vom 25. Januar 2022

Vorinstanz: OVG Münster, 10 D 43/17.NE – Urteil vom 28. Oktober 2020 –